23.12.2010 Strafrecht

OGH: Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen nach § 54 Abs 1 EU-JZG (iVm § 76 Abs 1 ARHG)

§ 76 ARHG normiert nicht die Befugnis des Gerichts, die Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung (beschlussmäßig) abzulehnen


Schlagworte: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU, Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen, Auslieferungs- und Rechtshilferecht, Erwirkung der Vollstreckung
Gesetze:

§ 54 Abs 1 EU-JZG, § 76 Abs 1 ARHG

GZ 12 Os 106/10w, 12.08.2010

Mit Beschluss wies das LG den Antrag des R auf Überstellung in die Niederlande zur Strafvollstreckung ab.

OGH: Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 54 Abs 1 EU-JZG sieht iZm dem Verfahren zur Erwirkung der Strafvollstreckung in einem Mitgliedsstaat der EU die Anwendung des § 76 ARHG vor. Demgemäß hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichts dem Bundesministerium für Justiz alle Unterlagen zu übermitteln, welche zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung durch den ersuchten Staat notwendig sind. Das Gericht ist aber nicht befugt, die Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung (beschlussmäßig) abzulehnen.

Mit der Beschlussfassung vom 31. März 2010 maßte sich daher der Vorsitzende des Schöffengerichts eine ihm nach dem Gesetz nicht zukommende Entscheidungsbefugnis an.