06.01.2011 Strafrecht

OGH: Zur Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB

Um hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit den erforderlichen Sachverhaltsbezug herzustellen, muss ein Strafurteil auch Feststellungen zur zeitlichen Komponente enthalten


Schlagworte: Gewerbsmäßigkeit
Gesetze:

§ 70 StGB, § 281 StPO

GZ 14 Os 142/10d, 16.11.2010

OGH: Wenngleich der Gebrauch der verba legalia per se die Wirksamkeit einer Tatsachenfeststellung nicht beeinträchtigt, muss unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion stets ein konkreter Sachverhaltsbezug hergestellt werden, widrigenfalls ein Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen vorliegt.

Die in der Legaldefinition der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) verwendeten Begriffe "wiederkehrend" und "fortlaufend" bringen gemeinsam zum Ausdruck, dass es dem gewerbsmäßig handelnden Täter darauf ankommt, sich durch die wiederholte Begehung der strafbaren Handlung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen, wobei die Rsp einen solchen Zeitraum ab einer intendierten Delinquenzdauer von einigen Wochen annimmt. Um hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit den erforderlichen Sachverhaltsbezug herzustellen, muss ein Strafurteil demnach auch Feststellungen zu dieser zeitlichen Komponente enthalten.