06.01.2011 Strafrecht

OGH: Vergewaltigung nach § 201 StGB

§ 201 Abs 1 StGB regelt einen alternativen Mischtatbestand mit den rechtlich gleichwertigen Nötigungsmitteln der Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben


Schlagworte: Vergewaltigung, Mischtatbestand
Gesetze:

§ 201 Abs 1 StGB

GZ 13 Os 62/10g, 19.08.2010

OGH: Mit der im Rahmen der Sanktionsrüge als offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafzumessung maßgebender entscheidender Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) bekämpften rechtlichen Unterstellung des festgestellten Täterverhaltens, wonach der Bf das Tatopfer - gegen dessen auch körperlich artikulierten Widerstand ("versuchte, ihn wegzudrücken") - auf die Couch "gedrückt" (solcherart - deutlich genug erkennbar - nicht ganz unerhebliche physische Kraft eingesetzt) und auszuziehen begonnen habe, unter das tatbildliche Nötigungsmittel des Einsatzes von Gewalt (neben jenem der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben), bewegt sich das Erstgericht im Rahmen der gefestigten Rsp. § 201 Abs 1 StGB regelt einen alternativen Mischtatbestand mit den rechtlich gleichwertigen Nötigungsmitteln der Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.