06.01.2011 Strafrecht

OGH: Strafbemessung iZm Mischtatbestand

Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB


Schlagworte: Strafbemessung, Mischtatbestand, Erschwerungsgrund
Gesetze:

§ 32 StGB

GZ 13 Os 62/10g, 19.08.2010

OGH: Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.