06.01.2011 Strafrecht
OGH: Strafbemessung iZm Mischtatbestand
Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB
Schlagworte: Strafbemessung, Mischtatbestand, Erschwerungsgrund
Gesetze:
§ 32 StGB
GZ 13 Os 62/10g, 19.08.2010
OGH: Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.