06.01.2011 Strafrecht

OGH: Zum Bekanntwerden des Ausschließungsgrundes iSd § 44 Abs 2 StPO

Wer nachträglich einen in Richterausgeschlossenheit bestehenden Verfahrensmangel geltend machen kann, braucht bei gerichtsnotorischem Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO dessen Bekanntwerden (§ 44 Abs 2 StPO) bloß zu behaupten


Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Bekanntwerden des Ausschließungsgrundes
Gesetze:

§ 43 Abs 1 Z 1 StPO, § 44 Abs 2 StPO

GZ 13 Os 130/10g, 16.12.2010

OGH: Wer nachträglich einen in Richterausgeschlossenheit bestehenden Verfahrensmangel geltend machen kann, braucht bei gerichtsnotorischem Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO dessen Bekanntwerden (§ 44 Abs 2 StPO) bloß zu behaupten. Darüber hinausgehendes Vorbringen zum Bekanntwerden dieses Ausschließungsgrundes (anderes gilt für denjenigen nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO) zu verlangen, würde die Wirksamkeit der die gerichtliche Unparteilichkeit sichernden Vorschriften der StPO in Frage stellen und wäre rechtsstaatlich unerträglich.

Demnach war festzustellen, dass der Beschluss des OLG §§ 43 Abs 1 Z 1, 44 Abs 2 StPO verletzt, weil wenigstens einem Mitglied des Beschwerdesenats bekannt geworden sein könnte, dass mit Mag S eine Schwester der Staatsanwältin, welche für die Oberstaatsanwaltschaft nach § 24 StPO Stellung genommen hatte, nach der Geschäftsverteilung des OLG zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des LG berufen war.