06.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Bestimmungen des KautSchG sind aufgrund der sachlichen Nähe zum DHG auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden


Schlagworte: Arbeitsrecht, Sicherheitsleistung, Gesetzeszweck
Gesetze:

KautSchG

In seinem Erkenntnis vom 13.07.2006 zur GZ 8 ObA 57/06z hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das KautSchG auf arbeitnehmerähnliche Franchisenehmer anzuwenden ist:

Zwischen den Streitteilen wurde ein Tankstellen-Agenturvertrag abgeschlossen und dem Kläger bei Übernahme der Tankstelle volle Treibstofftanks zur Verfügung gestellt, für die er eine Sicherstellung zu erbringen hatte, wobei die Abrechnung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen sollte. Diese Sicherheitsleistung erbrachte der Kläger in Form einer Bankgarantie. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löste die beklagte Partei die Bankgarantie aufgrund aushaftender Forderungen ein. Der Kläger begehrt nunmehr die Rückzahlung dieses Betrages, weil die Bestimmungen des KautSchG auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden seien und die Bestellung einer Bankgarantie als Kaution unzulässig und damit nichtig sei.

Der OGH führte dazu aus: Das KautSchG ist auch auf solche Personen anzuwenden, die zwar in keinem Arbeitsvertragsverhältnis stehen, aber deren Arbeit dennoch in erheblichem Umfang fremdbestimmt ist. Der Zweck des KautSchG liegt darin, zu verhindern, dass der Dienstgeber die Kaution in seinem Geschäftsbetrieb missbräuchlich verwendet. Eine Sicherheitsleistung ist auch nur für die Abdeckung möglicher künftig entstehender Schadenersatzansprüche zulässig. Allein die Behauptung des Dienstgebers, dass ihm durch den Dienstnehmer ein Schaden entstanden sei, reicht aber noch nicht aus, um die Kaution beanspruchen zu können, sondern der Dienstgeber muss einen Nachweis für den behaupteten Schaden erbringen.