13.01.2011 Strafrecht

OGH: Abmontieren von fremden Kennzeichentafeln - § 229 StGB oder § 127 StGB?

Durch ein in deren Wegnahme bestehendes Unterdrücken von Kennzeichentafeln (§ 49 KFG) wird Diebstahl (§ 127 StGB) nicht begründet


Schlagworte: Abmontieren von fremden Kennzeichentafeln, Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Bereicherungsvorsatz
Gesetze:

§ 229 StGB, § 127 StGB

GZ 13 Os 52/10m, 18.11.2010

Das Erstgericht erkannte Patrick E des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig, ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob dieser die vom Schuldspruch umfassten Kennzeichentafeln mit Bereicherungsvorsatz an sich genommen hat. Dabei konstatierten die Tatrichter zur objektiven Tatseite, dass Patrick E die Kennzeichentafeln an seinem Pkw montiert hatte, wo sie zwei Wochen nach der Montage von Polizeibeamten sichergestellt worden waren.

OGH: Durch ein in deren Wegnahme bestehendes Unterdrücken von Kennzeichentafeln (§ 49 KFG) wird Diebstahl (§ 127 StGB) nicht begründet, sodass die vom Erstgericht unterlassenen Feststellungen zur Frage eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes nicht subsumtionsrelevant sind, dem angefochtenen Urteil mithin kein zur amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO Anlass gebender Rechtsfehler anhaftet.

Anzumerken bleibt, dass Z 29 der 28. KFG-Novelle BGBl I 2007/57, die eine Regelung für den Fall "eines Diebstahls von Kennzeichentafeln" enthält (§ 51 Abs 4 KFG 1967 idgF), schon deshalb nichts daran ändert, weil es sich dabei nicht um eine Vorschrift für das Strafrechts- (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), sondern um eine für das Kraftfahrwesen (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) handelt, die im Übrigen hinsichtlich des angesprochenen Begriffs der im Zeitpunkt der Gesetzwerdung ständigen, vom verstärkten Senat nunmehr aber abgelehnten Rsp des Obersten Gerichtshofs entspricht. Unter Diebstahl von Kennzeichentafeln iSd § 51 Abs 4 KFG ist somit nach Maßgabe der hier getroffenen Entscheidung deren strafrechtlich als Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB zu beurteilende Wegnahme zu verstehen (vgl auch §§ 24 Abs 9, 102b Abs 1, 103b Abs 3 und 123a Abs 3 KFG 1967).