13.01.2011 Strafrecht

OGH: Raub gem § 142 Abs 1 StGB

Die Tathandlungen der Wegnahme und des Abnötigens iSd § 142 Abs 1 StGB verlangen eine sofortige Herrschaftserlangung des Täters über die Sache, mit anderen Worten einen sofortigen Gewahrsamswechsel


Schlagworte: Raub, Wegnahme, Abnötigen, Mittäter
Gesetze:

§ 142 StGB, § 12 StGB

GZ 12 Os 157/10w, 11.11.2010

OGH: Die Tathandlungen der Wegnahme und des Abnötigens iSd § 142 Abs 1 StGB verlangen eine sofortige Herrschaftserlangung des Täters über die Sache, mit anderen Worten einen sofortigen Gewahrsamswechsel. Dazu genügt es aber, dass die Gewaltanwendung oder die qualifizierte Drohung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, dass sich das Handeln des Täters auch nach außen hin noch als ein einheitliches Geschehen darstellt. Dabei macht es im Fall einer Mittäterschaft keinen Unterschied, wer von den beiden Tätern Gewalt anwendet oder droht und welcher von ihnen die Sache wegnimmt, solange dieser zeitlich-örtliche Konnex auch bei arbeitsteiliger Tatausführung vorliegt.