13.01.2011 Strafrecht

OGH: Akteneinsicht - Antrag, Unterlagen für zumindest vierzehn Tage im Original zur Verfügung zu stellen

Es ist jedenfalls unzulässig, Parteien oder Parteienvertretern Akten oder Aktenteile (zur Herstellung von Kopien) außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben


Schlagworte: Akteneinsicht, außerhalb des Amtsgebäudes
Gesetze:

§§ 51 f StPO

GZ 15 Os 95/10z, 10.11.2010

OGH: Der begehrten (auch nur vorübergehenden) Ausfolgung von beim Akt befindlichen Originalurkunden an die Erstangeklagte oder deren Verteidiger (bzw auch einen "Privatsachverständigen") stehen die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht zwingend entgegen: Denn auch eine nach § 51 Abs 1 zweiter Satz StPO unter den dort genannten einschränkenden Voraussetzungen zulässige In-Augenschein-Nahme von Beweisgegenständen ist nach § 53 Abs 2 erster Satz StPO grundsätzlich nur (während der Amtsstunden) in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen; demnach ist es jedenfalls unzulässig, Parteien oder Parteienvertretern Akten oder Aktenteile (zur Herstellung von Kopien) außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht im solcherart gesetzlich ausschließlich zulässigen Umfang wurde den Nichtigkeitswerbern nach der Aktenlage vom Erstgericht wiederholt gewährt. Dass dies aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, wurde von den Bf nicht dargelegt.