OGH: Zur Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB
Gewerbsmäßigkeit setzt keine unmittelbare Täterschaft voraus
§ 70 StGB, § 281 StPO, § 12 StGB
GZ 13 Os 117/10w, 18.11.2010
OGH: Die Behauptung, Gewerbsmäßigkeit (hier: § 130 StGB) setze unmittelbare Täterschaft voraus, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.
Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Da das angefochtene Urteil zur insoweit wesentlichen zeitlichen Komponente keine Feststellungen trifft, sondern sich ohne jeden Sachverhaltsbezug in der Wiedergabe der verba legalia erschöpft, leidet es hinsichtlich des Schuldspruchs I an einem Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen.