13.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Verweistätigkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn diese eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten bedeuten würde


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Verweisung, wesentliche Änderung, Lohneinbuße
Gesetze:

§ 273 Abs 2 ASVG, § 255 Abs 4 ASVG

In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 105/06y hat sich der OGH mit der Unzumutbarkeit der Verweistätigkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG befasst:

OGH: Nach der Rsp des OGH ist ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche). Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG kommt es nach der Rsp auch darauf an, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. In Bezug auf das Einkommen kann nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderem - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken.