OGH: Sachbeschädigung an gestohlener Sache?
Wer eine gestohlene Sache anschließend zerstört, verunstaltet, beschädigt oder unbrauchbar macht, ist nicht zusätzlich nach § 125 StGB strafbar, weil der Vermögensverlust schon mit der Entziehung zur Gänze eingetreten ist
§ 127 StGB, § 125 StGB
GZ 12 Os 156/10y, 11.11.2010
Mit Strafantrag vom 4. August 2009 wurde den Angeklagten vorgeworfen, "das gestohlene Moped" durch unsachgemäßes Zerlegen in mehrere Teile vorsätzlich beschädigt und dadurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen zu haben.
Der Bezirksrichter beurteilte die Sachbeschädigung als "straflose Folgetat", ohne einen Freispruch gem § 259 Z 3 StPO zu fällen.
OGH: Wer eine gestohlene Sache anschließend zerstört, verunstaltet, beschädigt oder unbrauchbar macht, ist nicht zusätzlich nach § 125 StGB strafbar, weil der Vermögensverlust schon mit der Entziehung zur Gänze eingetreten ist. Es liegt Scheinkonkurrenz zwischen dem Vergehen des Diebstahls und der durch Konsumtion verdrängten straflosen Nachtat der Sachbeschädigung vor.
Das Unterlassen eines Teilfreispruchs verstößt gegen § 259 Z 3 StPO, weil im Falle scheinbarer Realkonkurrenz in Betreff der angeklagten, aber verdrängten Tat ein Freispruch zu erfolgen hat.