03.02.2011 Strafrecht

OGH: Verlesung der Aussage des geständigen, bloß polizeilich vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung wegen unberechtigter Aussageverweigerung nach § 252 Abs 1 Z 3 StPO?

Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Geständnis abgelegt hat, steht kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu


Schlagworte: Aussageverweigerung, Zeuge, kriminalpolizeiliche Vernehmung, Geständnis
Gesetze:

§ 157 Abs 1 Z 1 StPO, § 252 Abs 1 Z 3 StPO

GZ 15 Os 105/10w, 10.11.2010

OGH: Der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) zuwider begründet die in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des geständigen, bloß polizeilich vernommenen Zeugen Karl Kl***** (der entgegen der ihm erteilten Belehrung durch den Vorsitzenden die Aussage verweigert hatte) schon deshalb keinen Verstoß gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO, weil § 157 Abs 1 Z 1 StPO ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zubilligt, die sich iZm einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Geständnis abgelegt hat, steht daher in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Auch angesichts der im Rahmen kriminalpolizeilicher Vernehmungen geltenden Garantien der §§ 50, 164 StPO kann die bisherige differenzierende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF nicht aufrecht erhalten werden.