03.02.2011 Strafrecht

OGH: Beginn der Tilgungsfrist iZm § 31 StGB

Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht


Schlagworte: Beginn der Tilgungsfrist, Strafe bei nachträglicher Verurteilung
Gesetze:

§ 2 TilgG, § 3 TilgG, § 4 TilgG, § 31 StGB

GZ 15 Os 105/10w, 10.11.2010

OGH: Nicht im Recht ist die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) mit dem Vorbringen, der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen sei zu Unrecht angenommen worden. Der Bf bezieht sich zur Begründung auf eine Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum, die - ohne gesetzliche Ableitung - zwar dafür plädiert, bei im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilungen die Zeit seit dem Fristenlauf der früheren Entscheidung einzuberechnen, unmissverständlich aber - und insofern widersprüchlich - von einem Beginn der Tilgungsfrist ab vollzogener Zusatzstrafe ausgeht. Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist, die sich bei mehreren (nicht im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Verurteilungen entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 2 TilgG verlängert, eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verhältnis des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) stehen, ausschließlich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist (§ 4 Abs 5 TilgG). Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt - zumal andernfalls die Tilgungsfrist bereits vor dem Vollzug der späteren Strafe zu laufen beginnen würde - den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (§ 2 Abs 1 TilgG).