10.02.2011 Strafrecht

OGH: Beschluss des OLG auf Fortsetzung der Untersuchungshaft

Es ist mit Bestimmtheit anzugeben, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet anzusehenden strafbaren Handlungen (rechtliche Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene)


Schlagworte: Untersuchungshaft, Fortsetzungsbeschluss, OLG
Gesetze:

§ 174 Abs 4 StPO

GZ 14 Os 154/10v, 16.11.2010

OGH: Die Entscheidung des OLG enthält keine Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht, die eine rechtliche Beurteilung, ob durch die als sehr wahrscheinlich angenommenen Tatsachen das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB begründet wird, ermöglichen würden. Nach stRsp des OGH hat der Fortsetzungsbeschluss des OLG die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen und solcherart eine neue - reformatorische - Entscheidung darzustellen (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO). Nach § 174 Abs 3 Z 4 StPO (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jede solche Entscheidung "die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das OLG ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet anzusehenden strafbaren Handlungen (rechtliche Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil.

Vorliegend lässt der angefochtene Beschluss jegliche Ausführungen zur subjektiven Tatseite vermissen, womit er in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts in einer das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzenden Weise undeutlich geblieben ist.