17.02.2011 Strafrecht

OGH: Einbau eines Tachometers mit geringerem Kilometerstand - Verkauf des Kfz als schwerer Betrug iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB?

Das bloße Unterschieben eines Gegenstands zu einem Bezugsobjekt zu Beweiszwecken ist keine nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Täuschungshandlung


Schlagworte: (schwerer) Betrug, Tachometertausch, geringerer Kilometerstand
Gesetze:

§ 146 StGB, § 147 Abs 1 Z 1 StGB

GZ 11 Os 133/10h, 16.11.2010

B erwarb im Mai 2008 einen Pkw der Marke VW Golf mit einem Kilometerstand von ca 343.454 km für rund 400 Euro. Um potentielle Kaufinteressenten über die tatsächliche Kilometerleistung des Motors zu täuschen und sich durch einen daher erheblich überhöhten Verkaufspreis unrechtmäßig zu bereichern, wechselte er den im Fahrzeug eingebauten - den Kilometerstand von 343.454 km wiedergebenden - Tachometer gegen einen anderen (gebrauchten) Tachometer aus, welcher lediglich einen Kilometerstand von rund 175.000 km aufwies. Dem Käufer D verschwieg der Angeklagte den vorgenommenen Tachometertausch sowie den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs.

OGH: Wenn auch der zur Täuschung über Tatsachen (hier: der bisherigen Laufleistung des Motors) verwendete Tachometer grundsätzlich ein Messgerät darstellt und überdies als Beweismittel geeignet ist, jemanden von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen, scheitert die Subsumtion des inkriminierten Verhaltens unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB daran, dass der bloße Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerstandzählers - ohne damit verbundene Manipulation an demselben - weder ein falsches Messergebnis des Geräts bewirkt (Z 1 fünfter Fall) noch den Einsatz eines (neu geschaffenen und) falschen oder (veränderten und solcherart) verfälschten Beweismittels (Z 1 vierter Fall) darstellt. Das bloße Unterschieben eines Gegenstands zu einem Bezugsobjekt zu Beweiszwecken ist nämlich keine nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierte Täuschungshandlung. Vielmehr bildet der hier vorliegende Verkauf des Fahrzeugs an den Privatbeteiligten unter bewusster Verschweigung der tatsächlich viel höheren Kilometerlaufleistung (mit einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Schaden) nur den Grundtatbestand des § 146 StGB.