17.02.2011 Strafrecht

OGH: Lange Verfahrensdauer und Ausmessung der Strafhöhe

Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 EMRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen


Schlagworte: Recht auf ein faires Verfahren, lange Verfahrensdauer, Ausmessung der Strafhöhe
Gesetze:

Art 6 EMRK, § 270 StPO, § 34 Abs 2 StGB

GZ 11 Os 133/10h, 16.11.2010

OGH: Das gegen den Angeklagten geführte Verfahren hat aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert, weil die Einzelrichterin das Urteil bereits am 5. Oktober 2009 gefällt und verkündet, die Zustellung des Akts mit der Urteilsausfertigung an die Staatsanwaltschaft zur Ausführung der von dieser angemeldeten Rechtsmittel aber erst am 30. Juni 2010 verfügt hat, wobei der Akt tatsächlich erst am 15. Juli 2010 abgefertigt wurde. Diese massive Verletzung des § 270 Abs 1 StPO war als Konventionsverletzung anzuerkennen, als deren Ausgleich die an sich zu verhängende Geldstrafe von 180 Tagessätzen um ein Sechstel zu reduzieren und daher letztlich die Geldstrafe mit 150 Tagessätzen auszumessen.