13.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 ObA 58/06d hat sich der OGH mit der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit befasst:

OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers - die über das "normale" Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen - beeinträchtigt werden. Dabei ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers abzustellen. Für diese Umstände ist der Arbeitnehmer behauptungs- und beweispflichtig. Für die Prognose der Folgen der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.