24.02.2011 Strafrecht

OGH: Gefährliche Drohung (Verletzung an der Ehre) iZm Erpressung

Als Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt zu verstehen; auch der Vorwurf der Inanspruchnahme von Diensten sog "Sex-Hotlines" bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich, sodass er eine Drohung mit einer Verletzung der (Geschlechts-)Ehre darstellt


Schlagworte: Gefährliche Drohung, Verletzung an der Ehre, Erpressung
Gesetze:

§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, § 144 StGB

GZ 14 Os 150/10f, 16.11.2010

OGH: Der Einwand der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), die festgestellte Drohung sei objektiv nicht geeignet, die in § 74 Abs 1 Z 5 StGB "statuierte Besorgnis einzuflößen", entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie die behauptete rechtliche Konsequenz mit dem spekulativen Vorbringen, "ein Mann, der eine Rechnung oder Mahnung oder ein Aufforderungsschreiben der inkriminierten Art wegen angeblicher Nutzung einer Sex-Hotline zugestellt erhält, der eine solche nicht genutzt hat", werde ein "derartiges als schlichten Unsinn oder üblen Scherz abtun und das bezügliche Poststück entsorgen", wofür auch spreche, dass "- von J***** aus welchen Gründen auch immer abgesehen - kein einziger der zahlreich Angeschriebenen tatsächlich eine Zahlung leistete", nicht aus dem Gesetz ableitet.

Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO festzuhalten, dass eine gefährliche Drohung als Mittel der Erpressung voraussetzt, dass eine Verletzung ua an der Ehre angedroht wird, die (objektiv) geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen. Als Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt zu verstehen. Auch der (hier wahrheitswidrige) Vorwurf der Inanspruchnahme von Diensten sog "Sex-Hotlines" bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich, sodass er eine Drohung mit einer Verletzung der (Geschlechts-)Ehre darstellt. Angesichts der festgestellten, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dadurch entstehende Unannehmlichkeiten und Peinlichkeiten verbundenen Ankündigung, diese im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung publik zu machen, steht die Eignung der Drohung, den Erpressten begründete Besorgnis einzuflößen, außer Zweifel.