03.03.2011 Strafrecht

OGH: Vorbereitungen zur Hauptverhandlung - zur Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO

Die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO gilt nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, nicht aber für Folgetermine


Schlagworte: Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, Vorbereitungsfrist, Verfahrensfehler, Folgetermine
Gesetze:

§ 221 Abs 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO

GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010

OGH: Da die Hauptverhandlung nach dem System des 13. Hauptstücks der StPO eine Einheit darstellt, gilt die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO der Rüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) zuwider nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, nicht aber für Folgetermine. Die reklamierte mündliche Ladung des Bf im Rahmen der Hauptverhandlung am 6. August 2007 für weitere Hauptverhandlungstermine ist demnach ungeeignet, Nichtigkeit zu bewirken, wobei fallaktuell im Übrigen ausdrücklich auf eine schriftliche Ladung verzichtet wurde.