03.03.2011 Strafrecht

OGH: § 281 Abs 1 Z 4 StPO - zum Beweisantrag gem § 55 StPO

Einem Beweisantrag muss - soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) - zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt) und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (bei analoger Anwendung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO im Rahmen einer Sanktionsrüge nach Z 11 erster Fall: für die Frage zur Beurteilung der Sanktionsbefugnis) von Bedeutung ist


Schlagworte: Beweisanträge, Verfahrensrüge
Gesetze:

§ 55 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO

GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010

OGH: Der Verfahrensrüge ist vorweg zu erwidern, dass eine erfolgreiche Geltendmachung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO wegen unterlassener Beweisaufnahme nur iZm der gebotenen Klärung entscheidender Tatsachen, das sind jene, die die rechtliche Beurteilung - die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) - beeinflussen können, möglich ist. Eine Beweisaufnahme, die schon dem Antragsvorbringen zufolge nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, kann unterbleiben (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).

Einem Beweisantrag muss daher - soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) - zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt) und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (bei analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge nach Z 11 erster Fall: für die Frage zur Beurteilung der Sanktionsbefugnis) von Bedeutung ist. Diese Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag auch dann, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht - bezogen auf den Urteilszeitpunkt - als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre.

Hinzu kommt, dass erst im Rechtsmittel nachgetragene Erörterungen zufolge des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich sind.