03.03.2011 Strafrecht

OGH: Sachverständige - mangelnde Sachkunde und Befangenheit

Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig; da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens eine Meinungsbildung ohnedies bereits erfolgt ist, ist eine Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO) in solchen Fällen nur anzunehmen, wenn der Sachverständige sein Gutachten zu ändern auch dann nicht gewillt ist, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen


Schlagworte: Sachverständige, mangelnde Sachkunde, Befangenheit
Gesetze:

§ 126 Abs 4 StPO, § 127 Abs 3 StPO, § 47 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 4 StPO

GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010

OGH: Der am 21. Februar 2008 gestellte Antrag, "Dr K als Sachverständigen wegen unzureichender Befähigung, aber auch wegen Befangenheit" "abzuberufen und ihn als Sachverständigen zu entheben", wurde mit Recht abgewiesen. Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens eine Meinungsbildung ohnedies bereits erfolgt ist, ist eine Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO) in solchen Fällen nur anzunehmen, wenn der Sachverständige sein Gutachten zu ändern auch dann nicht gewillt ist, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Eine solche Befürchtung kann der Rüge zuwider aus der Bemerkung des Sachverständigen gegenüber dem Bf (der aufgrund einer Äußerung des Sachverständigen gelacht haben soll) des Inhalts, "wir werden schon sehen, wer zuletzt lacht", nicht abgeleitet werden. Im Übrigen besteht ein durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht von Befund und Gutachten nur dann, wenn der Bf - was hier nicht der Fall ist - in der Lage wäre, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel aufzuzeigen.