03.03.2011 Strafrecht

OGH: Zur Tatsachenrüge gem § 281 Abs 1 Z 5a StPO

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern


Schlagworte: Tatsachenrüge
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO

GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010

OGH: Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung zielen, beantwortet der OGH ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen können nach der Prozessordnung geweckt werden, wenn aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen entscheidende Tatsachen, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden oder wenn nicht auf konkretes in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder (unter dem Aspekt der Beschwerde aus Z 5a als Aufklärungsrüge) solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, und die Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten, Bezug genommen wird.