03.03.2011 Strafrecht

OGH: Untreue iSd § 153 StGB

Da der objektive Tatbestand der Untreue keinen dauernden Schaden erfordert, kann auch ein bloß vorübergehender Vermögensnachteils beim Vertretenen zur Deliktsverwirklichung genügen


Schlagworte: Untreue
Gesetze:

§ 153 StGB

GZ 14 Os 143/09z, 23.12.2010

OGH: Mit Eintritt des - vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden - Vermögensnachteils beim Vertretenen ist die Untreue vollendet.