10.03.2011 Strafrecht

OGH: Zur Verletzung im - speziell das Fragerecht gegenüber Zeugen garantierenden - Fairnessgebot nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK durch die Abweisung bzw Nichterledigung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen

Eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d EMRK liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nachweist, dass eine Frage nicht zugelassen oder ein Zeuge nicht gehört wurde, obwohl die Erheblichkeit der Frage bzw der zu erwartenden Aussage dem Tatrichter nach den Umständen des Falls ersichtlich war oder sein musste


Schlagworte: Beweisanträge, Recht auf ein faires Verfahren, Fragerecht gegenüber Zeugen
Gesetze:

§ 55 StPO, Art 6 Abs 3 lit d EMRK

GZ 15 Os 28/10x, 15.12.2010

OGH: Das durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK einem Angeklagten garantierte Recht auf Befragung oder Ladung von Zeugen ist nicht absoluter Natur; eine Verletzung des in Rede stehenden Konventionsrechts liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Bf nachweist, dass eine Frage nicht zugelassen oder ein Zeuge nicht gehört wurde, obwohl die Erheblichkeit der Frage bzw der zu erwartenden Aussage dem Tatrichter nach den Umständen des Falls ersichtlich war oder sein musste, der Bf mithin seiner Obliegenheit, iSd zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO entwickelten Judikatur sein Begehren mit Blick auf eine Förderung der Wahrheitsfindung zu konkretisieren (vgl nunmehr auch § 55 Abs 1 und 2 StPO), entsprochen hat.