OGH: Entschädigung bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 Abs 1 MedienG - zum Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG (ob nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war)
Eine Veröffentlichung ist nur im Umfang der ausdrücklich oder konkludent erteilten oder zumindest aus den Umständen, etwa einem früheren Verhalten des Antragstellers, erschließbaren, jedoch nicht fingierten Zustimmung zulässig
§ 7 MedienG
GZ 15 Os 83/10k, 10.11.2010
OGH: Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung. Das Tatbestandsmerkmal des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst va das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben.
Nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG besteht der Anspruch nach Abs 1 leg cit nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Eine Veröffentlichung ist demnach nur im Umfang der ausdrücklich oder konkludent erteilten oder zumindest aus den Umständen, etwa einem früheren Verhalten des Antragstellers, erschließbaren, jedoch nicht fingierten Zustimmung zulässig. Eine zu einem bestimmten Zweck erteilte Zustimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass damit von diesem Zweck nicht mehr umfasste Veröffentlichungen gedeckt wären.