10.03.2011 Strafrecht

OGH: Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach § 7a Abs 1 MedienG - zum Ausschlussgrund nach § 7a Abs 3 Z 3 MedienG (Zustimmung des Betroffenen zur Veröffentlichung)

Der Ausschlussgrund nach § 7a Abs 3 Z 3 MedienG zieht die Grenzen zulässiger Berichterstattung im Vergleich zu jenem nach § 7 Abs 2 Z 3 leg cit insofern enger, als nur eine - nach rechtsgeschäftlichen Regeln zu beurteilende - wirksame Zustimmung des Betroffenen oder eine Mitteilung desselben gegenüber einem (auch anderen) Medium den Anspruch beseitigt


Schlagworte: Medienrecht, Schutz vor Bekanntgabe der Identität, schutzwürdige Interessen des Betroffenen, Zustimmung des Betroffenen zur Veröffentlichung
Gesetze:

§ 7a MedienG

GZ 15 Os 83/10k, 10.11.2010

OGH: Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist, und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen (Abs 2 Z 1 leg cit).

Die Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Berichterstattung nach § 7a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 1 MedienG wurde von den Gerichten rechtsrichtig beurteilt. Das Berufungsgericht ging aber in Ansehung dieser Anspruchsgrundlage fälschlicherweise vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes, nämlich jenes nach Abs 3 Z 3 leg cit aus. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch nach § 7a Abs 1 MedienG nicht, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht. Dieser Ausschlussgrund zieht die Grenzen zulässiger Berichterstattung im Vergleich zu jenem nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG insofern enger, als nur eine - nach rechtsgeschäftlichen Regeln zu beurteilende - wirksame Zustimmung des Betroffenen oder eine Mitteilung desselben gegenüber einem (auch anderen) Medium den Anspruch beseitigt. Dies hat zur Folge, dass ein Medium nur dann von Haftungsfolgen nach § 7a Abs 1 MedienG befreit ist, wenn das Opfer einer strafbaren Handlung einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.