17.03.2011 Strafrecht

OGH: Einziehung gem § 26 StGB (iZm Datenträgern)

Der von der Einziehung betroffene Gegenstand muss insbesondere unter Klarstellung seiner Deliktstauglichkeit unverwechselbar bezeichnet werden, und zwar auch dann, wenn das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Urteil gem § 270 Abs 4 StPO gekürzt auszufertigen


Schlagworte: Einziehung, Datenträger, Deliktstauglichkeit
Gesetze:

§ 26 StGB

GZ 11 Os 163/10w, 20.01.2011

OGH: Eine Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das in § 26 StGB verwendete Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an.

Bei Datenträgern kommt eine Einziehung grundsätzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gefährliche Daten gespeichert sind.

Der von der Einziehung betroffene Gegenstand muss jedoch insbesondere unter Klarstellung seiner Deliktstauglichkeit unverwechselbar bezeichnet werden, und zwar auch dann, wenn das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Urteil gem § 270 Abs 4 StPO gekürzt auszufertigen.

Solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden Möglichkeit deren Beseitigung (etwa durch Löschen verpönter Daten - 14 Os 59/10y - wodurch verhindert werden muss, dass sich jemand neuerlich den Besitz des pornographischen Materials verschaffen kann), enthält das Urteil nicht, sodass insoweit ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vorliegt.