OGH: Der nach Beratung mit dem Verteidiger unmissverständlich bekundete Wille des Angeklagten, den Schuldspruch zu akzeptieren und lediglich das Strafausmaß zu bekämpfen, genügt dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
Vielmehr ist darin ein ausdrücklicher und unwiderruflicher Verzicht auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel zu erblicken, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gem § 285a Z 1 StPO als unzulässig erweist
§§ 280 ff StPO
GZ 14 Os 171/10v, 25.01.2011
OGH: Der nach Beratung mit dem Verteidiger unmissverständlich bekundete Wille des Angeklagten, den Schuldspruch zu akzeptieren und lediglich das Strafausmaß zu bekämpfen, genügt dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Vielmehr ist darin ein ausdrücklicher und unwiderruflicher Verzicht auf das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel zu erblicken, sodass sich die ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gem § 285a Z 1 StPO als unzulässig erweist.
Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte habe bei der schriftlichen Anmeldung "offenkundig" die volle Berufung gemeint, obwohl dieser das Vorliegen von Nichtigkeit bewirkenden Umständen nicht einmal behauptet hatte, geht demnach ins Leere.