13.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei einer gemischten Gesamttätigkeit (Angestellten- und Arbeitertätigkeit) liegt Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch dann vor, wenn eine der Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden kann


Schlagworte: Sozialrecht, Berufsunfähigkeitspension, gemischte Gesamttätigkeit
Gesetze:

§ 273 Abs 2 ASVG, § 255 Abs 4 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 76/06h hat sich der OGH mit der Berufsunfähigkeitspension befasst:

OGH: Nach stRsp des erkennenden Senates ist der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Angestellter oder Arbeiter eingeordnet war, sondern ob er Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat.

Für die Beurteilung des Tätigkeitsschutzes nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG wäre unter der Voraussetzung, dass sowohl die Angestellten- als auch die Arbeitertätigkeiten zum Kernbereich der Gesamttätigkeit des Klägers innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag gehörten, diese aus Angestellten- und Arbeitertätigkeiten zusammengesetzte, gemischte Gesamttätigkeit maßgebend. Eine Aufsplitterung dieser Gesamttätigkeit in eine Angestelltentätigkeit einerseits und in eine Arbeitertätigkeit andererseits würde dem durch § 255 Abs 4 iVm § 273 ASVG geschaffenen Tätigkeitsschutz nicht Rechnung tragen. In diesem Fall würde eine Berufsunfähigkeit des Klägers iSd § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch dann vorliegen, wenn der Kläger zwar die Angestelltentätigkeiten, nicht jedoch die Arbeitertätigkeiten noch ausüben könnte.