07.04.2011 Strafrecht

OGH: Grundrechtsbeschwerde iZm Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest?

Beim Hausarrest handelt es sich nach § 173a Abs 1 StPO nur um eine Modalität der Untersuchungshaft; Entscheidungen, die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in dieser Form gerichtete Anträge abweisen, greifen demnach nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein


Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, Untersuchungshaft, Hausarrest
Gesetze:

§ 1 GRBG, § 173a StPO

GZ 13 Os 143/10v, 11.01.2011

Das LG beschloss über Antrag des Beschuldigten, die Untersuchungshaft als Hausarrest gem § 173a StPO fortzusetzen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das OLG mit dem angefochtenen Beschluss Folge und ordnete an, "die über Jürgen H***** verhängte Untersuchungshaft" werde "aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO als Untersuchungshaft fortgesetzt".

OGH: Die dagegen - ausschließlich mit dem Ziel einer Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest erhobene - Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Beim Hausarrest handelt es sich nämlich nach § 173a Abs 1 StPO - was auch die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck bringen - nur um eine Modalität der Untersuchungshaft, nicht etwa um ein diese substituierendes gelinderes Mittel (§ 173 Abs 5 StPO, dessen Nichtanwendbarkeit gem § 173a Abs 1 StPO gerade Voraussetzung einer Anordnung des Hausarrests ist). Entscheidungen, die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in dieser Form gerichtete Anträge abweisen, greifen demnach nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, sondern betreffen bloß die Umstände des Freiheitsentzugs. Diese sind aber nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde und generell vom Schutzbereich des Art 5 MRK nicht umfasst.