21.03.2012 Wirtschaftsrecht

VwGH: Individueller Befähigungsnachweis gem § 19 GewO

Beim "individuellen Befähigungsnachweis" iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind; die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen


Schlagworte: Gewerberecht, individueller Befähigungsnachweis
Gesetze:

§ 19 GewO

GZ 2010/04/0048 [1], 02.02.2012

 

VwGH: Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben ist gem § 16 Abs 1 erster Satz GewO der Nachweis der Befähigung.

 

Unter Befähigungsnachweis ist gem § 16 Abs 2 GewO der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

 

Gem § 18 Abs 1 erster Satz GewO hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

 

Kann der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gem § 19 GewO das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

 

Beim "individuellen Befähigungsnachweis" iSd § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.

 

Die belangte Behörde hat somit zur Beurteilung, ob der Bf durch die von ihm beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen iSd § 19 GewO nachgewiesen hat, zu Recht die Bestimmungen der Versicherungsmakler und -berater-Verordnung als Maßstab herangezogen.

 

Beizupflichten ist der belangten Behörde auch darin, dass der Bf, der unstrittig nicht über einen gem § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verfügt, eine einschlägige Tätigkeit iS insbesondere des § 1 Abs 1 Z 3 oder Z 4 Versicherungsmakler und -berater-Verordnung nachweisen hätte müssen, wobei diese Tätigkeit gem § 1 Abs 2 der Verordnung "Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen" hätte müssen.

 

Selbst wenn man zu Gunsten des Bf von einer derartigen Tätigkeit während der (im Übrigen auch von der belangten Behörde in diesem Ausmaß festgestellten) Zeit der Zusammenarbeit mit seinem Coach bei der A.-GmbH vom 1. März 2006 bis 30. April 2009 ausginge, kann der Bf nach den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismitteln nicht eine Tätigkeit nachweisen, die der in § 1 Abs 1 Z 4 der Verordnung zusätzlich geforderten (arg "und") ununterbrochenen zweijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung gleichwertig ist, umfasst doch das von ihm unstrittig ausgeübte Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung lediglich die "Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten" und entspricht somit nicht der nach § 1 Abs 2 der Verordnung erforderlichen (umfassenderen) einschlägigen Tätigkeit.

 

Aus diesem Grund geht die Verfahrensrüge des Bf wegen der nicht erfolgten Befragung des als Zeugen beantragten Coach AK ins Leere.

 

Die Beschwerde weist - an sich zutreffend - darauf hin, dass die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 auf die Möglichkeit der Behörde hinweisen, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen". Allerdings sind nach den Erläuternden Bemerkungen auch im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen".

 

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Gutachten der Wirtschaftskammer Wien vom 2. Juni 2009 samt einem bloß stichwortartig erstellten Protokoll eines "Fachgesprächs" vom 27. April 2009 im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben. Dem Gutachten und dem genannten Protokoll sind keine über die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hinausgehenden Belege zu entnehmen; das "Fachgespräch" ist lediglich hinsichtlich der darin behandelten Fragen in knappesten Stichworten dokumentiert, zu den Antworten des Bf ist dem Protokoll nichts zu entnehmen. Insgesamt lässt sich daher aus dem "Gutachten zum Vorliegen der individuellen Befähigung" überhaupt nicht ableiten, aus welchen Gründen die Fachgruppe Wien der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten zu der "Überzeugung" gelangt ist, dass "die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen sind".

 

Die Auffassung der belangten Behörde, das Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar, ist daher nicht zu beanstanden.