OGH: Strafe des Wertersatzes bzw Verfalls - zur Verhältnismäßigkeitsprüfung gem § 17 Abs 6 und § 19 Abs 5 FinStrG
Nur die gänzlich unterlassene Verhältnismäßigkeitsprüfung gem § 17 Abs 6 und § 19 Abs 5 FinStrG führt (soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 6 zweiter Satz FinStrG greift) zu Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO
§ 17 Abs 6 FinStrG, § 19 Abs 5 FinStrG
GZ 13 Os 119/10i, 16.12.2010
OGH: Nur die gänzlich unterlassene Verhältnismäßigkeitsprüfung gem § 17 Abs 6 und § 19 Abs 5 FinStrG führt (soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 6 zweiter Satz FinStrG greift) zu Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO. Mit dem Hinweis, es handle sich "lediglich" um zwei Schmuggelfahrten und im Vergleich zu den anderen Beteiligten habe der Angeklagte eine "durchaus untergeordnete Rolle" eingenommen, sodass "iSd § 19 Abs 5 FinStrG ... die verhängte Wertersatzstrafe von 46.150 Euro außer Verhältnis" stehe, "weswegen von ihrer Auferlegung abzusehen gewesen wäre", wird somit lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gem § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.