OGH: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB iZm Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte?
Setzt der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, so ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB und hinsichtlich des PIN-Codes § 105 Abs 1 StGB verwirklicht
§ 144 StGB
GZ 11 Os 131/10i, 17.02.2011
OGH: Eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB liegt nur dann vor, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Die bloße Bekanntgabe des PIN-Codes stellt für sich allein keine Vermögensverfügung dar. Setzt der Täter daher ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des PIN-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beheben, so ist nicht § 144 Abs 1 StGB, sondern hinsichtlich der Bankomatkarte § 241e Abs 1 StGB und hinsichtlich des PIN-Codes § 105 Abs 1 StGB verwirklicht. Betreffend den Versuch, mittels der Bankomatkarte Geld zu beheben, kommen die §§ 15, 127 StGB zum Tragen.