21.04.2011 Strafrecht

OGH: Räuberischer Diebstahl - zum Begriff der Gewalt iSd § 131 StGB

Unter den Begriff der Gewalt iSd § 131 StGB ist jeder nicht unerhebliche Einsatz einer physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands zu verstehen


Schlagworte: Räuberischer Diebstahl, Gewalt
Gesetze:

§ 131 StGB

GZ 14 Os 4/11m, 01.03.2011

OGH: Unter den Begriff der Gewalt iSd § 131 StGB ist jeder nicht unerhebliche Einsatz einer physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands zu verstehen. Für die Beurteilung, dass der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatopfer erforderlich. Es genügt vielmehr, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebsbeute aufrecht erhalten kann.