05.05.2011 Strafrecht

OGH: Dauernde Sachentziehung gem § 135 StGB

Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tendenz


Schlagworte: Dauernde Sachentziehung, Diebstahl
Gesetze:

§ 135 StGB, § 127 StGB

GZ 12 Os 162/10f, 29.03.2011

OGH: Das dem Schuldspruch zu Grunde liegende Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tendenz.