13.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Schutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt grundsätzlich mit jenem Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung festgestellt wurde


Schlagworte: Kündigungsrecht, begünstigter Behinderter
Gesetze:

§ 8 Abs 2 BeinstG, § 14 BEinstG

In seinem Beschluss vom 11.08.2006 zur GZ 9 ObA 86/06x hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Arbeitnehmer auch dann den besonderen Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 BEinstG für sich in Anspruch nehmen kann, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung - kein Bescheid iSd § 14 BEinstG vorliegt, der ihm die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten iSd BeinstG zuerkennt:

OGH: Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der bloßen Tatsache des Vorliegens eines bestimmten Grads der Behinderung, sondern bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG bzw, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheids des Bundessozialamts nach § 14 Abs 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird.