05.05.2011 Strafrecht

OGH: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen iSd § 206 StGB

Das Vorliegen eines Samenergusses ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach (sämtlichen Fallvarianten des) § 206 StGB nicht erforderlich


Schlagworte: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
Gesetze:

§ 206 StGB

GZ 15 Os 190/10w, 16.03.2011

OGH: Der Mängel- (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) und Subsumtionsrüge (Z 10), die im Übrigen ersichtlich von der irrigen Annahme ausgehen, dass der Tatbestand nach § 206 Abs 1 StGB einen Vorsatz erfordere, sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zuwider betrifft die Frage des Zeitpunkts der festgestellten Ejakulation des Angeklagten im Zuge der Tathandlung keine den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstand, weil das Vorliegen eines Samenergusses für die Tatbestandsmäßigkeit nach (sämtlichen Fallvarianten des) § 206 StGB nicht erforderlich ist.