05.05.2011 Strafrecht

OGH: § 302 StGB (hier: absolut untauglicher Versuch der Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt)

Eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis kann von diesem auch nicht missbraucht werden


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, Bestimmung, absolut untauglicher Versuch, eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis
Gesetze:

§ 302 StGB, § 15 Abs 3 StGB, § 12 StGB, § 14 Abs 1 StGB

GZ 12 Os 167/10s, 08.03.2011

Anlässlich eines privaten Besuchs erzählte F dem als Exekutivbeamten tätigen Angeklagten, er hätte Beziehungen zu mehreren höheren Mitarbeitern der BVA ("Pensionsversicherungsanstalt der Beamten"), welche zusammen in der Lage wären, Manipulationen im Computersystem vorzunehmen. Nach Durchführung dieser Manipulationen könnten die betroffenen Personen zu einem früheren Zeitpunkt, zB infolge Krankheit, ohne Abschläge in Pension gehen. Darüber gäbe es dann einen offiziellen Ausdruck der BVA. Für die Durchführung dieser Manipulationen wären 8.000 Euro an diese Personen zu bezahlen.

Der Angeklagte übergab daraufhin dem F noch im September 2004 8.000 Euro, damit dieser für den Angeklagten eine solche Manipulation veranlasse.

F hatte dem Angeklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Bargeldbetrag von 8.000 Euro in der Absicht herausgelockt, sich selbst dadurch unrechtmäßig zu bereichern und den Angeklagten in diesem Umfang ohne jegliche Gegenleistung zu schädigen. F war zu keinem Zeitpunkt willens und in der Lage, seine gegenüber dem Angeklagten gemachten Versprechungen in die Tat umzusetzen; er verfügte nicht über die erforderlichen Kontakte.

Im September 2004 kamen der (richtig:) BVA keine Befugnisse iZm der Abwicklung von Beamtenpensionen zu. Dafür war damals noch das Bundespensionsamt (BPA) zuständig. Erst mit 1. Jänner 2007 wurden der BVA die Agenden des BPA übertragen.

OGH: Nach den Konstatierungen des Schöffengerichts ging der als Exekutivbeamter arbeitende Angeklagte davon aus, dass die von ihm intendierten Manipulationen am Computersystem von Mitarbeitern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) durchgeführt werden würden. Die in der BVA tätigen Bediensteten hatten zum Tatzeitpunkt jedoch keine Befugnisse iZm der Abwicklung von Beamtenpensionen. Eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis kann jedoch von diesem auch nicht missbraucht werden. Den nach dem Tatplan des Angeklagten unter Einschaltung des F zum Missbrauch der Amtsgewalt zu bestimmenden Mitarbeitern der BVA mangelte es an den für die Ausführung des genannten Sonderdelikts erforderlichen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen (§ 14 Abs 1 StGB). Der Versuch, sie unter Einschaltung des F zum Missbrauch der Amtsgewalt zu bestimmen, erweist sich daher als absolut untauglich (§ 15 Abs 3 StGB).

Indem die Staatsanwaltschaft die Feststellung dahin gehend einfordert, dass sich der Bestimmungsvorsatz des Angeklagten auch auf Beamte des - für die Pensionsgewährung damals zuständigen - Bundespensionsamts bezogen hat, weicht sie von dem im Urteil festgestellten Tatsachensubstrat ab und verfehlt auf diese Weise die Anfechtungskriterien des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für das in den Konstatierungen keine Deckung findende Vorbringen, aufgrund der bloß laienhaften Kenntnis der Behördenzuständigkeit hätte der Bestimmungsvorsatz des Angeklagten einen größeren Personenkreis umfasst.