12.05.2011 Strafrecht

OGH: Verjährung - § 18 ARHG und Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sieht vor, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staats die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist, und enthält damit gerade keine § 18 ARHG (wonach die Auslieferung unzulässig ist, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staats oder nach österreichischem Recht verjährt ist) widersprechende Regelung


Schlagworte: Auslieferung, Verjährung
Gesetze:

§ 18 ARHG, Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl 1969/320)

GZ 14 Os 160/10a, 01.03.2011

Die Generalprokuratur erachtet das Gesetz durch den Ausspruch der Anwendbarkeit des § 18 ARHG im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2009, GZ 354 HR 8/09i-16, in Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, mit der Begründung verletzt, dass diese Bestimmung § 18 ARHG derogiere (§ 1 ARHG).

OGH: Richtig ist, dass die Bestimmungen des ARHG nach dessen § 1 nur insoweit Anwendung finden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, sieht vor, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staats die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist, und enthält damit gerade keine § 18 ARHG (wonach die Auslieferung unzulässig ist, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staats oder nach österreichischem Recht verjährt ist) widersprechende Regelung.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat in dem von der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Beschluss die Auslieferung ausdrücklich aufgrund Vorliegens dieses - nach beiden Regelung relevanten - Auslieferungshindernisses nach der Aktenlage zutreffend für unzulässig erklärt. Dass es sich dabei auf § 18 ARHG und nicht auf Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 stützte, stellt damit - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - keine Verletzung von Art 10 der in Rede stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung dar.