19.05.2011 Strafrecht

OGH: Zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG

Ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bedarf einer Feststellungsgrundlage dazu, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagte (durch welchen Vorgang) verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung (bezogen auf jede einzelne Abgabenart und den jeweiligen Veranlagungszeitraum) er dadurch bewirkt hat


Schlagworte: Finanzstrafrecht, Abgabenhinterziehung
Gesetze:

§ 33 Abs 1 FinStrG

GZ 13 Os 46/10d, 30.09.2010

OGH: Ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bedarf einer Feststellungsgrundlage dazu, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagte (durch welchen Vorgang) verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung (bezogen auf jede einzelne Abgabenart und - hier infolge unterlassener Abführung - den jeweiligen Veranlagungszeitraum) er dadurch bewirkt hat. Soweit die rechtsrichtige strafrechtliche Subsumtion die Beantwortung abgabenrechtlicher Fragen voraussetzt, ist auch die hiefür notwendige Sachverhaltsgrundlage festzustellen.

In Ansehung des Schuldspruchs 1/b fehlt es an unmissverständlichen Feststellungen, durch welchen Vorgang dem Bf ein steuerpflichtiger Betrag zugeflossen sei und inwieweit er eine daraus resultierende abgabenrechtliche Verpflichtung hinsichtlich der als Selbstberechnungsabgabe zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (vgl §§ 95 f EStG) verletzt habe.

Zum Schuldspruch 2 ist den Entscheidungsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Bf die ihn als Einzelunternehmer treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 oder Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung verletzt haben soll. Überdies hätte es mit Blick auf seine - von ihm in Zweifel gezogene - unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich Festlegungen (und nicht bloß beweiswürdigender Erwägungen) zu seinem Wohnsitz (im Tatzeitraum) bedurft. Die Entscheidungsgründe lassen zudem offen, ob der Bf (als Einzelunternehmer) Gewinn nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelte, was zur Beantwortung der (steuerrechtlichen) Vorfrage, ob und wann es zu einem die Einkommensteuerpflicht auslösenden Zufluss (§ 19 Abs 1 EStG) an Provisionen gekommen ist, erforderlich gewesen wäre.