22.10.2005 Verfahrensrecht

OGH: Der persönlich haftende Gesellschafter ist iSd § 164 Abs 2 KO von der Ersatzpflicht - auch ohne Zustimmung des Gläubigers - befreit; es kommt daher nur eine persönliche Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht


Schlagworte: Konkursrecht, Geschäft, Zwangsausgleich, Auflösung
Gesetze:

§ 39 FBG, 164 Abs 2 KO

In seiner Entscheidung vom 12.07.2005 zur GZ 5 Ob 58/05y hatte sich der OGH mit der Fortführung einer aufgelösten Gesellschaft auseinander zusetzen:

Der Antrag auf Konkurseröffnung wurde mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen; rk seit August 2002. Der Beklagte führte - trotz nicht ausreichenden Vermögens - die Geschäfte fort, die Dienstnehmer wurden ratenweise ausbezahlt, teilweise wurden Fixkosten nicht bezahlt. In weiterer Folge wurde der Konkurs eröffnet und der Zwangsausgleich bestätigt. Die Klägerin begehrt die Bezahlung von ausständigen Sozialversicherungsbeiträgen. Der OGH führte dazu aus: Durch die Auflösung der Gesellschaft habe die Geschäftsfortführung den Zweck, das noch vorhandene Vermögen zu verwerten. Erst dann sei die Gesellschaft beendet. § 39 FBG stelle ein Schutzgesetz dar, wodurch der Beklagte die Pflicht habe, sich nicht mehr am Geschäftsverkehr zu beteiligen - zum Schutze der Gläubiger. Dagegen habe er verstoßen und hafte deshalb persönlich aus dem Titel des Schadenersatzes.