22.10.2005 Verfahrensrecht

OGH: Wenn im Zwangsausgleich vereinbart wird, dass sämtliche Erlöse an den Masseverwalter übertragen werden und dieser sich verpflichtet, die Ausgleichsquoten an die Gläubiger auszuzahlen, sind dabei entscheidende Elemente eines Überwachungsausgleiches nach § 145 Abs 5 KO verwirklicht


Schlagworte: Konkursrecht, Masseverwalter, Quote, Aufgabe
Gesetze:

§ 81 Abs 3 KO, §§ 150 ff KO

In seiner Entscheidung vom 30.06.2005 zur GZ 8 Ob 59/05t hatte sich der OGH mit den Pflichten des Masseverwalters auseinander zusetzen:

Im Rahmen eines Haftungskreditvertrages wurden der Klägerin zur Besicherung ua Forderungen der NI abgetreten. Der Beklagte war Masseverwalter der NI. In dem Konkursverfahren meldete die Klägerin ihre Forderung an, die vom Beklagten anerkannt, von der NI bestritten wurde. Im folgenden Zwangsausgleich wurde vereinbart, dass die zu zahlenden Beträge von der NI beim Beklagten erlegt werden; dieser verpflichtete sich, die Beträge an die Gläubiger auszuzahlen. Nach Aufhebung des Konkurses übergab er die Restmasse an die NI, obwohl er der Klägerin versicherte, nicht an die NI auszuzahlen. Der OGH führte dazu aus: Der Erlag der Quoten beim Beklagten habe der Sicherstellung der Gläubiger gedient. Durch die Verpflichtung, an die Gläubiger auszuzahlen, habe er die Aufgabe der Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs übernommen. Damit sei jedoch eine Auszahlung an die Gemeinschuldnerin ohne Zustimmung der Gläubiger nicht vereinbar. Wenn eine vollstreckbare Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten werde, sei sie im Zwangsausgleich zu bezahlen. Der Masseverwalter habe die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten, dazu gehöre auch die Zahlung der Ausgleichsquoten. Aufgrunddessen hafte der Beklagte für den durch den Quotenausfall erlittenen Schaden der Klägerin.