29.10.2005 Verfahrensrecht

OGH: Die Bestellung eines Sachwalter für den Bereich der Vermögensverwaltung ist einer Bestellung für den Bereich rechtliche Angelegenheiten nicht gleichzusetzen


Schlagworte: Außerstreit, Sachwalter, Wirkungsbereich, Betroffener, Personensorge, Vermögensverwaltung, Bestellungsbeschluss
Gesetze:

§ 128 AußStrG (neu), § 282 ABGB

In seinem Beschluss vom 25.08.2005 zur GZ 6 Ob 169/05d hatte sich der OGH mit den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Erweiterung der Sachwalterschaft nach § 128 AußStrG (neu) auseinanderzusetzen:

Für die Betroffene wurde ein Sachwalter für deren Vermögensverwaltung und den Abschluss vermögensrelevanter und unterhaltsrechtlicher Vereinbarungen in einem Scheidungsverfahren bestellt. Im Zuge weiterer anhängig gemachter Verfahren gelangte das Pflegschaftsgericht zu der Ansicht, dass der bisherige Sachwalter nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfüge und aufgrund seiner Tätigkeit als Steuerberater für die Schwester der Betroffenen ein Interessenkonflikt vorliege, weshalb eine Umbestellung des Sachwalters auf eine rechtskundige und unabhängige Person erfolgte. Dabei vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass keine Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters vorliege, weil die Vermögensverwaltung eine Vielzahl rechtlicher Angelegenheiten beinhalte und daher die besonderen Verfahrensgarantien des Bestellungsverfahrens nicht beachtlich gewesen seien.

Der OGH führte dazu aus: Aus § 128 Abs 1 AußStrG (neu) folgt, dass die Verfahrensbestimmungen, die für die Bestellung eines Sachwalters gelten, auch in einem Verfahren hinsichtlich der Erweiterung der Sachwalterschaft gelten. Wäre im vorliegenden Fall nur die Person des Sachwalters geändert worden, hätte es sich um eine unerhebliche Erweiterung gehandelt. Es wurde jedoch dessen Wirkungsbereich erweitert, indem der Sachwalter für die rechtlichen Angelegenheiten der Betroffenen bestellt wurde, dieser Wirkungsbereich ist jedoch dem der Vermögensverwaltung nicht gleichzusetzen. Die Bestellung für rechtliche Angelegenheiten umfasst dabei auch die Personensorge, die andernfalls gesondert im Bestellungsbeschluss angeführt werden müsste, denn allein aus der Pflicht gemäß § 282 ABGB lässt sich noch keine rechtliche Befugnis des Sachwalters hinsichtlich der Personensorge ableiten.