05.11.2005 Verfahrensrecht

OGH: Wird während eines anhängigen Prozesses die beklagte Kapitalgesellschaft gelöscht, ist die Klage zurückzuweisen, wenn der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens begehrt; ob die Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgt oder der Konkurs nach Vermögensverteilung aufgehoben wird, ist irrelevant - es besteht die Vermutung der Vermögenslosigkeit


Schlagworte: Konkursrecht, Verfahrensrecht, nichtig, Vermögen, Fortsetzung
Gesetze:

§ 139 KO, § 6 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.08.2005 zur GZ 7 Ob 167/05t hatte sich der OGH mit der Beendigung einer Gesellschaft während eines Verfahrens auseinander zusetzen:

Im Vorverfahren wurde die hier (wider-)klagende Partei zur Zahlung eines bestimmten Betrages rk verurteilt. Ihre eingewandte Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend festgestellt. Im gegenständlichen Verfahren begehrt sie nunmehr eine hins. der Summierung und Aufschlüsselung mit der Gegenforderung identische Forderung. Über die beklagte Partei wurde das Konkursverfahren eröffnet und nach Aufteilung des Vermögens wieder aufgehoben. Wegen Unterbrechung (aufgrund des Vorverfahrens) stellte die beklagte Partei einen Fortsetzungsantrag. Der OGH führte dazu aus: Werde während eines bereits eingeleiteten Verfahrens die beklagte Kapitalgesellschaft gelöscht, sei dennoch das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. Beabsichtige der Kläger nicht die Fortsetzung sei das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückweisen. Im gegenständlichen Fall ergäbe sich, das der Kläger das Verfahren fortsetzen wolle (Sachvorbringen, Rechtsmittel). Es könne auch nicht von einer Vermögenslosigkeit der beklagten Partei ausgegangen werden (rk Titel aus dem Vorverfahren), weshalb davon auszugehen sei, dass die beklagte Partei parteifähig sei.