05.11.2005 Verfahrensrecht

OGH: Geht während des Prozesses der Wechsel verloren, kann der Legitimation des Klägers entgegengehalten werden, dass dieser eine Kraftloserklärung des Wechsel nicht erlangen kann


Schlagworte: Wechsel- und Scheckrecht, Wechselzahlungsauftrag, Prozessvoraussetzung, Originalwechsel, Beweismittel, Kraftloserklärungsverfahren, Rechtsstellung
Gesetze:

§ 1 WG, § 3 KEG, § 13 KEG, Art 39 Abs 1 WG

In seinem Erkenntnis vom 08.09.2005 zur GZ 8 Ob 77/04p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Legitimation des Klägers bei Verlust des Originalwechsels fortbesteht:

Vom Erstgericht wurde ein Wechselzahlungsauftrag erlassen, gegen den der Beklagte fristgerecht Einspruch erhoben hatte. Nach einer Unterbrechung des Verfahrens wurde der Klagevertreter im fortgesetzten Verfahren aufgefordert, den Originalwechsel wieder vorzulegen, der jedoch angab, dieser sei ihm durch das Gericht nicht zurückgestellt worden. Von den Vorinstanzen wurde entschieden, dass der Verlust der Originalurkunde nicht erheblich sei, weil deren Vorlage nur für den Erlass des Wechselzahlungsauftrages erforderlich sei, nicht jedoch im Verfahren über die erhobenen Einwendungen, zumal keine urkundlichen Einwendungen erhoben worden seien.

Der OGH führte dazu aus: Wurde ein Wechselzahlungsauftrag trotz Fehlens einer besonderen Prozessvoraussetzung erlassen, muss dieser Mangel ausdrücklich gerügt werden. Aufgrund des § 36 Z 15 KSchG können im Wechselverfahren Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geändert oder ergänzt werden. Somit kann auch der Einwand erhoben werden, dass der Kläger nach Verlust des Originalwechsel nicht mehr Inhaber des Wechsels sei. Durch den Verlust des Papiers geht allerdings nicht das Recht verloren, sondern wird dessen Geltendmachung erschwert, weil dem Gläubiger dadurch das Beweismittel fehlt. Dem Gläubiger steht jedoch die Möglichkeit der Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens zur Verfügung, wodurch ihm die gleiche Rechtsstellung wie bei Innehabung des Papiers verliehen werden kann.