12.11.2005 Verfahrensrecht

OGH: § 234 ZPO ist eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Gegners; für die Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation ist der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidend


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zustimmung, Beitritt, Veräußerung
Gesetze:

§ 234 ZPO, § 117 HGB

In seinem Beschluss vom 24.08.2005 zur GZ 3 Ob 129/05z hatte sich der OGH mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen während eines Verfahrens auseinander zusetzen:

Während eines anhängigen Verfahrens (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) trat die Klägerin - einzige Kommanditistin der Gesellschaft - einen Teil ihrer Anteile an einen Dritten ab. Der Beklagte ist einziger Komplementär dieser Gesellschaft. Der neue Gesellschafter erklärte seinen Verfahrensbeitritt als Kläger; der Beklagte sprach sich dagegen aus. Der OGH führte dazu aus: Im gegenständlichen Verfahren sei zwar grundsätzlich die Beteiligung aller Gesellschafter erforderlich; dies ändere jedoch nichts daran, dass der Erwerber einer streitverfangenen Sache (auch bei einer Teilveräußerung) nur mit Zustimmung des Prozessgegners in das Verfahren eintreten könne. Der neue Gesellschafter müsse das Prozessergebnis als Einzelrechtsnachfolger - aufgrund der Erstreckung der materiellen Rechtskraft - gegen sich gelten lassen. Da der Beklagte seine Zustimmung zum Verfahrenseintritt nicht erteilt habe, sei die Beitrittserklärung zurückzuweisen.