19.11.2005 Verfahrensrecht

OGH: Der MV hat Rechnung zu legen und haftet allen Beteiligten für Nachteile, die sie durch rechtswidriges Führen seines Amtes erleiden; Gemeinschaftsschäden können im Rahmen der Rechnungslegung auch von Massegläubigern geltend gemacht werden


Schlagworte: Konkursrecht, Massegläubiger, Rechnungslegung
Gesetze:

§§ 81, 122 KO

In seinem Beschluss vom 08.09.2005 zur GZ 8 Ob 15/05x hatte sich der OGH mit den Pflichten des Masseverwalters auseinander zusetzen:

Im September 1999 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, im Oktober über das Vermögen eines Hauptkunden der Konkurs eröffnet. Laut Bericht des Masseverwalters (November 1999) bestünden Ansprüche aus einer Kreditversicherung (gegen Verluste wegen Zahlungsunfähigkeit). Am 1.10.1999 kündigte die Versicherung den Vertrag aufgrund des Konkurses der Gemeinschuldnerin mit sofortiger Wirkung. Eine Massegläubigerin behauptet nunmehr ein pflichtwidriges Vorgehen des MV, da dieser die Kündigung der Versicherung nicht hinnehmen hätte dürfen, da diese eine Frist von 1 Monat (lt. AVB) einhalten hätte müssen. Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich sei die Massegläubigerin zur Bemängelung der Schlussrechnung berechtigt, da sie nicht einen Individualanspruch geltend mache, sondern einen Nachteil für den gesamten Befriedigungsfonds behauptete. Auch Massegläubiger können als Beteiligte geschädigt sein, weshalb ihnen im Rechnungslegungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen sei. Eine Haftung des MV aus der Nicht-Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung sei nicht von der Hand zu weisen. Bei Einhalten der Kündigungsfrist wäre der Versicherer zur Abdeckung der Ausfälle verpflichtet gewesen (mehr Feststellungen erforderlich).