19.11.2005 Verfahrensrecht

OGH: Ein Anerkenntnis des Versicherers führt nicht zum Ausschluss des Feststellungsinteresses des Geschädigten gegenüber dem versicherten Schädiger


Schlagworte: Versicherungsrecht, Anerkenntnis, Feststellungsinteresse, Vergleich
Gesetze:

Art 8 AHVB 1993, § 228 ZPO

In seinem Beschluss vom 28.09.2005 zur GZ 7 Ob 144/05k hatte sich der OGH mit der Frage nach der Auswirkung eines durch den Versicherer abgegebenen Verjährungsverzichts auseinanderzusetzen:

Der Kläger erlitt durch einen Schiunfall schwerste Verletzungen, woraufhin die Versicherung des Beklagten einen außergerichtlichen unbegrenzten Verzicht auf den Verjährungseinwand abgab, jedoch auf die Begrenzung der Haftung durch die vertragliche Versicherungssumme hinwies. Nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung keinen Verjährungsverzicht erteilte, begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden. Der Beklagte wandte Verjährung und mangelndes rechtliches Interesse an der Feststellung ein.

Der OGH führte dazu aus: Für den Einwand des mangelnden Feststellungsinteresses reicht nicht aus, dass gegenüber dem Kläger zwar ein Anerkenntnis abgegeben wurde, dieses jedoch durch gesetzliche Haftungshöchstbeträge beschränkt ist. In diesem Fall würde dem Geschädigten kein angemessener Ersatz zukommen, weil im Gegensatz dazu ein Feststellungsbegehren gegenüber dem Schädiger unbegrenzt ist. Zwar hemmt die Führung von Vergleichsgesprächen die Verjährung sämtlicher Ansprüche auch über die Deckungssumme hinaus, jedoch kann der Versicherer ohne entsprechende Zustimmung für den Versicherten keine dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkte Verpflichtung begründen.