24.12.2005 Verfahrensrecht

OGH: Ein Zwischenurteil über ein Feststellungsbegehren über die Haftung künftiger Schäden ist unzulässig


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Zwischenurteil, Feststellungsbegehren, Haftung, Schäden
Gesetze:

§§ 967, 1313a, 1315 ABGB, § 67 VersVG, § 393 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 06.10.2005 zur GZ 6 Ob 187/05a hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils über einen Feststellungsanspruch bei noch nicht feststehendem Feststellungsinteresse und noch offener Frage der Aktivlegitimation auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte den Ersatz ihres Schadens, der durch einen Fahrzeugbrand entstanden ist, weil von der beklagten Reparaturwerkstatt nach Einholung eines Kostenvoranschlages über die Reparatur eines unfallbeschädigten PKW verabsäumt wurde, das Zuleitungskabel zur defekten Batterie abzuklemmen. Vom Erstgericht wurde in einem Zwischenurteil entschieden, dass sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen und das Feststellungsinteresse erst bei Verhandlungsschluss vorliegen müsse, weil ansonsten ein Teilurteil zu erlassen wäre.

Der OGH führte dazu aus: Die Zulässigkeit eines Zwischenurteils über ein Feststellungsbegehren ist nur unter bestimmten Bedingungen und daher nicht für alle Feststellungsansprüche zu bejahen. Soweit es sich um Geld oder vertretbare Sachen handelt, bei welchen eine Beurteilung dem Grunde und der Höhe nach möglich ist, kann ein solches Zwischenurteil gefällt werden. Bei der Feststellung der Haftung für künftige Schäden trifft das jedoch nicht zu, denn sollte schon feststehen, dass mit künftigen Schäden zur rechnen ist, so ist ein stattgebendes, sollte feststehen, dass künftige Schäden auszuschließen sind, ein abweisendes Urteil zu fällen.